Barrierefreie Websites: 4 Beispiele aus der Praxis
#Barrierefreiheit verstehen
Wann betrifft der European Accessibility Act Schweizer Unternehmen? Ein Leitfaden zu E-Commerce, Ausnahmen, WCAG und nationaler Umsetzung.
Philipp Bremer, 18. September 2026

Der European Accessibility Act – kurz EAA – ist die EU-Richtlinie 2019/882. Sie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen in nationales Recht zu übertragen. Diese nationalen Vorschriften werden seit dem 28. Juni 2025 angewendet.
Ein Schweizer Firmensitz ist dabei kein automatischer Ausschluss. Die Richtlinie zählt auch Personen als Dienstleistungserbringer, die eine erfasste Dienstleistung auf dem EU-Markt anbieten oder für Verbraucher:innen in der EU erbringen. Ob ein konkretes Schweizer Angebot betroffen ist, richtet sich aber nach der Dienstleistung und dem Umsetzungsgesetz des jeweiligen EU-Staats – nicht allein danach, ob die Website aus der Schweiz erreichbar ist.
Quellen: Richtlinie (EU) 2019/882, Art. 3 Nr. 4, Art. 31 und 35
Prüfe zuerst diese drei Fragen:
Erst danach lässt sich sinnvoll beurteilen, welche Anforderungen gelten. Dieser Artikel bietet eine erste Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Der EAA gilt nicht pauschal für jede Unternehmenswebsite. Erfasst sind bestimmte Dienstleistungen für Verbraucher:innen. Dazu gehören unter anderem:
Für viele Schweizer Unternehmen ist vor allem der elektronische Geschäftsverkehr relevant. Die Richtlinie definiert ihn als Ferndienstleistung, die über eine Website oder mobile Anwendung elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag erbracht wird.
Quelle: Richtlinie (EU) 2019/882, Art. 2 Abs. 2 sowie Art. 3 Nr. 22 und 30
Ein Online-Shop, der sich an Verbraucher:innen in einem EU-Staat richtet, kann eine solche E-Commerce-Dienstleistung sein. Dabei ist es nicht entscheidend, ob die verkauften Produkte selbst zum Produktkatalog des EAA gehören. Für Deutschland legt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit zudem dar, dass die gesetzlichen Vorgaben voraussichtlich die gesamte Shop-Website oder App betreffen und nicht nur den Weg durch den Checkout.
Behördliche Auslegung für Deutschland: Bundesfachstelle Barrierefreiheit, FAQ elektronischer Geschäftsverkehr, Fragen 3 bis 6
In ihren Erläuterungen zum deutschen BFSG nennt die Bundesfachstelle auch die Online-Buchung eines Termins als Beispiel. Eine reine Präsentationswebsite, die nur informiert oder wirbt und nicht auf einen Verbrauchervertrag ausgerichtet ist, sollte nach derselben behördlichen Auslegung dagegen nicht unter diesen E-Commerce-Tatbestand fallen.
Behördliche Auslegung für Deutschland: Bundesfachstelle Barrierefreiheit, FAQ BFSG, Frage 19
Der E-Commerce-Tatbestand bezieht sich auf Verbraucherverträge. Verbraucher:innen handeln dabei ausserhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit. Ausschliesslich an andere Unternehmen gerichtete Dienstleistungen fallen deshalb grundsätzlich nicht unter diesen verbraucherbezogenen Tatbestand. Bei gemischten B2B- und B2C-Angeboten muss der einzelne Vertriebsweg betrachtet werden.
Quellen: Richtlinie (EU) 2019/882, Art. 3 Nr. 22 und 30; Bundesfachstelle Barrierefreiheit, FAQ BFSG, Frage 14
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt ein Unternehmen, das:
Wichtig ist die Einschränkung auf Dienstleistungen. Wer erfasste Produkte herstellt, einführt oder vertreibt, kann sich nicht pauschal auf diese Ausnahme für Dienstleister berufen. Auch die Unternehmenskennzahlen und mögliche Verbindungen zu anderen Unternehmen sollten im Zweifel fachkundig geprüft werden.
Quellen: Richtlinie (EU) 2019/882, Art. 3 Nr. 23 und Art. 4 Abs. 5; deutsches BFSG, § 2 Nr. 17 und § 3 Abs. 3
Für erfasste Dienstleistungen verlangt die Richtlinie, dass Websites und mobile Anwendungen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sind. Das betrifft nicht nur einzelne Texte oder Farben, sondern den vollständigen Nutzungsvorgang. Bei einem Online-Shop gehören dazu beispielsweise auch Identifizierung, Sicherheit und Zahlung, sofern diese Funktionen Teil der Dienstleistung sind.
Dienstleister müssen ausserdem öffentlich und barrierefrei darüber informieren, wie ihre Dienstleistung die geltenden Anforderungen erfüllt. Die Richtlinie sieht diese Angaben in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem ähnlichen Dokument vor. Das deutsche BFSG verlangt eine entsprechende Information in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise.
Quellen: Richtlinie (EU) 2019/882, Art. 13 Abs. 2 sowie Anhang I Abschnitte III und IV und Anhang V; deutsches BFSG, § 14 und Anlage 3
Die verkürzte Aussage «Der EAA basiert auf WCAG 2.1 AA» ist ungenau. Die Richtlinie enthält funktionale Anforderungen und sieht eine Konformitätsvermutung vor, wenn veröffentlichte harmonisierte Normen oder technische Spezifikationen die jeweiligen Anforderungen abdecken.
Für Websites verweist die deutsche Bundesfachstelle als technischen Bezugspunkt auf EN 301 549, deren Web-Kapitel wiederum die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 auf den Stufen A und AA einbezieht. Die Behörde weist zugleich auf eine geplante Aktualisierung der Norm in Richtung WCAG 2.2 hin. WCAG 2.2 AA ist deshalb eine sinnvolle Grundlage für die praktische Umsetzung. Sie ersetzt aber weder die Prüfung des rechtlichen Geltungsbereichs noch zusätzliche Informations-, Dokumentations- und Prozesspflichten.
Quellen: Richtlinie (EU) 2019/882, Art. 15 und Anhang I; Bundesfachstelle Barrierefreiheit, FAQ BFSG, Fragen 9 und 21
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Die Richtlinie kennt neben der Ausnahme für Kleinstunternehmen zwei weitere Begrenzungen: Eine Anforderung muss nicht umgesetzt werden, wenn sie die Wesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleistung grundlegend verändern oder den Wirtschaftsakteur unverhältnismässig belasten würde.
Das ist keine pauschale Ausrede. Der Wirtschaftsakteur muss die Beurteilung anhand vorgegebener Kriterien vornehmen und grundsätzlich dokumentieren. Dienstleister, die sich auf eine unverhältnismässige Belastung berufen, müssen ihre Beurteilung bei Änderungen der Dienstleistung, auf Verlangen der Behörde und mindestens alle fünf Jahre erneuern.
Quelle: Richtlinie (EU) 2019/882, Art. 14 und Anhang VI
Nein, eine allgemeine Übergangsfrist für bestehende Websites enthält die Richtlinie nicht. Die Übergangsregeln betreffen bestimmte Produkte, die bereits zur Erbringung einer Dienstleistung eingesetzt wurden, vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Dienstleistungsverträge und Selbstbedienungsterminals. Ein bestehender Online-Shop ist deshalb nicht allein wegen seines Alters bis 2030 ausgenommen.
Quellen: Richtlinie (EU) 2019/882, Art. 32; deutsches BFSG, § 38
Die EAA-Richtlinie schreibt keinen europaweit einheitlichen Bussenbetrag vor. Jeder Mitgliedstaat legt in seinem Umsetzungsgesetz wirksame, verhältnismässige und abschreckende Sanktionen fest. Deshalb müssen mögliche Folgen immer für den konkreten Zielmarkt geprüft werden.
In Deutschland können bestimmte Verstösse gegen das BFSG mit einer Geldbusse bis zu 100.000 Euro, andere mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Bei einer nicht konformen Dienstleistung fordert die Marktüberwachung zunächst Korrekturmassnahmen. Bleiben diese aus, kann sie letztlich auch anordnen, das Angebot oder die Erbringung der Dienstleistung einzustellen. Diese Beträge und Massnahmen stammen aus deutschem Recht und sind keine einheitlichen «EAA-Bussen» für ganz Europa.
Quellen: Richtlinie (EU) 2019/882, Art. 29 und 30; deutsches BFSG, § 29 und § 37
Möglicherweise. Ein Schweizer Sitz schliesst die Anwendung nicht automatisch aus, wenn eine erfasste Dienstleistung auf dem EU-Markt für Verbraucher:innen angeboten wird. Entscheidend sind das konkrete Angebot, der Zielmarkt und das nationale Umsetzungsgesetz des betreffenden EU-Staats.
Nein. Eine Website fällt nicht allein deshalb in den Geltungsbereich, weil sie aus der EU erreichbar ist. Relevant sind bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Für Websites ist häufig entscheidend, ob sie auf einen Verbrauchervertrag ausgerichtet sind, etwa bei einem Online-Shop oder einer Online-Buchung.
Quellen: Richtlinie (EU) 2019/882, Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Nr. 30; Bundesfachstelle Barrierefreiheit, FAQ BFSG, Frage 19
Der E-Commerce-Tatbestand des EAA bezieht sich auf Verträge mit Verbraucher:innen. Ausschliesslich geschäftlich genutzte B2B-Dienstleistungen fallen grundsätzlich nicht darunter. Gemischte Angebote müssen getrennt betrachtet werden.
Quellen: Richtlinie (EU) 2019/882, Art. 3 Nr. 22 und 30; Bundesfachstelle Barrierefreiheit, FAQ BFSG, Frage 14
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen. Dafür müssen weniger als zehn Personen beschäftigt sein und entweder der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme darf 2 Millionen Euro nicht übersteigen. Für erfasste Produkte gilt diese Dienstleister-Ausnahme nicht pauschal.
Quelle: Richtlinie (EU) 2019/882, Art. 3 Nr. 23 und Art. 4 Abs. 5
WCAG 2.2 AA ist eine starke technische Grundlage, aber kein vollständiger Rechtsnachweis. Je nach Staat und Dienstleistung kommen weitere Anforderungen an Informationen, Dokumentation, Prozesse und besondere Funktionen hinzu.
Quellen: Richtlinie (EU) 2019/882, Art. 13 und 15 sowie Anhang I und V; Bundesfachstelle Barrierefreiheit, FAQ BFSG, Frage 9
Ein Plugin kann einzelne Aufgaben unterstützen, aber keine Konformität für einen vollständigen Dienst nachweisen. Die gesetzlichen Prüfungen betreffen unter anderem Formulare, Bedienelemente, Rückmeldungen, Dokumente und notwendige externe Schritte sowie das Verhalten mit unterschiedlichen Hilfstechnologien. Dafür braucht es technische und manuelle Prüfungen der tatsächlichen Abläufe.
Quelle für den Prüfumfang in Deutschland: deutsches BFSG, § 28 und Anlage 1
Nicht pauschal. Die Übergangsregeln betreffen bestimmte bereits eingesetzte Produkte, ältere Dienstleistungsverträge und Selbstbedienungsterminals. Das blosse Alter einer Website oder eines Online-Shops schafft keine allgemeine Schonfrist bis 2030.
Quellen: Richtlinie (EU) 2019/882, Art. 32; deutsches BFSG, § 38
Für Schweizer Unternehmen ist weder «Der EAA gilt hier nicht» noch «Jede Website muss seit Juni 2025 WCAG-konform sein» eine verlässliche Faustregel. Entscheidend ist, ob ein erfasstes Produkt oder eine erfasste Dienstleistung für Verbraucher:innen auf einem EU-Markt angeboten wird und welche nationalen Vorschriften dort gelten.
Wer betroffen ist, sollte Barrierefreiheit nicht auf einen automatischen Test oder den Checkout reduzieren. Eine belastbare Umsetzung verbindet zugängliche Technik und Inhalte mit geprüften Abläufen, verständlicher Information und laufender Pflege.
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Rechtsstand dieses Artikels: 8. September 2026. Der Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung.
Philipp Bremer ist ein Barrierefreiheits-Enthusiast in Zürich. Mit seiner Leidenschaft für inklusive Webentwicklung hilft er Unternehmen, NGOs und Einzelpersonen dabei, Websites zu schaffen, die wirklich für alle Menschen zugänglich sind.
Wir glauben, dass da für jede:n was dabei ist:


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