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Was könnte sich mit der BehiG-Revision für Schweizer Unternehmen und ihre digitalen Angebote ändern? Wir erklären den aktuellen Stand und zeigen, welche Vorbereitungen bereits heute sinnvoll sind.
Philipp Bremer, 28. September 2026

Wer Dienstleistungen über eine Website, eine App oder ein Kundenportal anbietet, möchte vor allem wissen: Entstehen neue Pflichten – und muss ich mein digitales Angebot jetzt anpassen? Eine endgültige Antwort gibt es noch nicht, denn die Revision des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) ist politisch noch nicht abgeschlossen.
Der Nationalrat hat am 21. September 2026 einen geänderten Gegenentwurf angenommen. Darin sind auch wesentliche Massnahmen der ursprünglich separat behandelten BehiG-Revision enthalten. Als Nächstes befasst sich der Ständerat mit der Vorlage.
Für Unternehmen gilt deshalb derzeit: Es sind noch keine neuen Pflichten aus dieser Revision in Kraft. Der bisherige Entwurf zeigt jedoch eine klare Richtung. Private Anbieter öffentlich angebotener Dienstleistungen sollen Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vermeiden und dafür angemessene Vorkehrungen treffen. Was im einzelnen Fall angemessen ist und welche technischen Vorgaben für digitale Angebote gelten werden, steht noch nicht endgültig fest.
Du musst deine Website deshalb nicht aufgrund eines noch offenen Gesetzes überstürzt umbauen. Sinnvoll ist aber, schon jetzt die digitalen Wege zu prüfen, über die Kund:innen deine Leistungen auswählen, buchen, bestellen oder nutzen. Damit verbesserst du das Angebot bereits heute und bist besser vorbereitet, sobald der endgültige Gesetzestext bekannt ist.
Quellen: Parlamentsgeschäft 26.029, Beschluss vom 21. September 2026; Amtliches Bulletin vom 16. September 2026
Du möchtest wissen, wo dein digitales Angebot heute steht?
Wir prüfen die wichtigsten Nutzerwege deiner Website und zeigen dir, welche Barrieren du zuerst angehen solltest – unabhängig davon, wie das Gesetzgebungsverfahren endet.
Stand dieses Artikels: 25. September 2026
Dieser Artikel wird aktualisiert, sobald sich der offizielle Stand ändert. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
Der Entwurf richtet sich nicht pauschal an jede Website. Für private Unternehmen knüpft er an Dienstleistungen an, die öffentlich angeboten werden. Im digitalen Alltag sind deshalb besonders die Angebote wichtig, über die Menschen eine Leistung tatsächlich auswählen, anfragen, buchen, bestellen, bezahlen oder nutzen.
Dazu können beispielsweise gehören:
Diese Beispiele sind eine fachliche Übertragung auf typische digitale Nutzerwege, keine abschliessende gesetzliche Liste. Ob und in welchem Umfang ein konkretes Angebot betroffen sein wird, hängt vom endgültigen Gesetz und vom jeweiligen Dienstleistungsverhältnis ab.
Quelle zur vorgeschlagenen Regelung: Entwurf BBl 2025 301, insbesondere Art. 6 und Art. 12a
Das lässt sich aus dem aktuellen Entwurf nicht ableiten. Für private Anbieter stehen öffentlich angebotene Dienstleistungen und angemessene Vorkehrungen im Zentrum. Der Entwurf ermöglicht zwar technische Vorschriften und eine Orientierung an nationalen oder internationalen Normen. Eine allgemeine Pflicht, nach der jede private Website vollständig WCAG 2.2 erfüllen muss, ist aber nicht beschlossen.
Quelle: Entwurf BBl 2025 301, Art. 6, Art. 14 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 2bis–5
Der Bundesrat verabschiedete seine Botschaft und den Entwurf am 20. Dezember 2024. Für private Anbieter öffentlich angebotener Dienstleistungen sieht der Entwurf zwei zentrale Punkte vor:
Als angemessene Vorkehrung bezeichnet der Entwurf eine Änderung oder Anpassung, die im konkreten Fall erforderlich und geeignet ist. Das spricht gegen eine starre Einheitslösung: Nicht jedes Unternehmen und nicht jedes digitale Angebot müsste automatisch dieselben Massnahmen umsetzen.
Quellen: Botschaft des Bundesrates vom 20. Dezember 2024; Entwurf BBl 2025 301, Art. 2 Abs. 6 und Art. 6
Bei der Beurteilung sollen laut Entwurf unter anderem berücksichtigt werden:
Ob eine Vorkehrung angemessen wäre, lässt sich daher nicht allein anhand der Unternehmensgrösse oder einer technischen Checkliste entscheiden. Entscheidend wäre der konkrete Fall.
Quelle: Entwurf BBl 2025 301, Art. 12a
Nach dem Bundesratsentwurf könnten betroffene Personen unter anderem verlangen, dass eine drohende Benachteiligung verboten, eine bestehende beseitigt oder eine angemessene Vorkehrung angeordnet wird. Je nach Fall wäre auch eine Entschädigung möglich. Diese erweiterten Ansprüche sind Teil des Entwurfs und noch nicht geltendes Recht.
Der endgültige Gesetzestext ist noch offen. Deshalb wäre es verfrüht, aus dem Entwurf eine verbindliche Checkliste abzuleiten. Unternehmen können aber bereits heute die Bereiche verbessern, in denen digitale Barrieren den Zugang zu einer Dienstleistung erschweren. Die folgenden Schritte sind fachliche Empfehlungen und keine Aussage über neue, bereits geltende Pflichten.
Die WCAG-2.2-Kurzübersicht des W3C bietet eine fachliche Grundlage für die technische Prüfung. Ob und wie diese Kriterien später rechtlich auf ein bestimmtes privates Angebot anzuwenden sind, ist damit nicht vorweggenommen.
Praxistipp: Prüfe vollständige Nutzerwege statt nur einzelne Seiten
Eine zugängliche Startseite hilft wenig, wenn ein Formular, die Buchung oder der Bezahlvorgang nicht bedienbar ist. Beginne deshalb bei den Abläufen, die Kund:innen benötigen, um deine Dienstleistung tatsächlich zu nutzen.
Erst nach Abschluss der parlamentarischen Beratung steht der Gesetzestext fest. Der Entwurf untersteht dem fakultativen Referendum. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmt der Bundesrat. Ein verbindlicher Starttermin im Jahr 2027 ist derzeit nicht bestätigt.
Quellen: EBGB: Teilrevision BehiG; Amtliches Bulletin vom 16. September 2026; Parlamentsgeschäft 26.029; Entwurf BBl 2025 301, Schlussbestimmungen
Das geltende BehiG ist seit dem 1. Januar 2004 in Kraft. Private, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, dürfen Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund ihrer Behinderung diskriminieren. Wer diskriminiert wird, kann eine Entschädigung beantragen. Nach heutigem Recht beträgt sie höchstens 5’000 Franken.
Das ist nicht dasselbe wie eine ausdrückliche Pflicht, jede private Website vollständig barrierefrei zu gestalten. Die heutige Bestimmung für Private ist als Diskriminierungsverbot formuliert. Für Internetangebote des Bundes enthält das Gesetz eigene Vorgaben.
Quelle: geltendes BehiG, insbesondere Art. 6, Art. 8 Abs. 3, Art. 11 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2
Die BehiG-Revision kann den Handlungsdruck für private Anbieter öffentlich angebotener Dienstleistungen erhöhen. Wie weit die Pflichten reichen werden, welche technischen Vorgaben gelten und wann sie in Kraft treten, ist jedoch noch offen.
Für Unternehmen ist deshalb ein schrittweises Vorgehen sinnvoll: zuerst die wichtigsten digitalen Dienstleistungen und Nutzerwege kennen, dann tatsächliche Barrieren prüfen und Verbesserungen nach ihrer Wirkung priorisieren. Sobald der endgültige Gesetzestext vorliegt, lässt sich diese Vorbereitung mit den verbindlichen Anforderungen abgleichen.
Rechts- und Quellenstand: 25. September 2026. Dieser Artikel wird bei einem neuen offiziellen Verfahrensstand aktualisiert.
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Nein. Der Nationalrat hat am 21. September 2026 einen geänderten Gegenentwurf angenommen. Als Nächstes muss sich der Ständerat damit befassen. Der endgültige Gesetzestext steht deshalb noch nicht fest.
Quelle: Parlamentsgeschäft 26.029
Dafür gibt es derzeit keinen bestätigten Termin. Zuerst müssen die parlamentarischen Beratungen abgeschlossen werden. Der Entwurf untersteht zudem dem fakultativen Referendum; das Inkrafttreten bestimmt später der Bundesrat.
Quellen: Parlamentsgeschäft 26.029; Entwurf BBl 2025 301, Schlussbestimmungen
Ja, der Bundesratsentwurf sieht Änderungen für private Anbieter öffentlich angebotener Dienstleistungen und für Arbeitsverhältnisse vor. Welche Bestimmungen in der endgültigen Fassung bestehen bleiben, entscheidet das weitere parlamentarische Verfahren.
Das lässt sich aus dem aktuellen Verfahrensstand nicht pauschal ableiten. Der Entwurf knüpft bei Privaten an öffentlich angebotene Dienstleistungen und angemessene Vorkehrungen an. Die konkrete Reichweite und technische Ausgestaltung sind noch nicht endgültig festgelegt.
Nein, eine allgemeine Pflicht zu WCAG 2.2 für jede private Website ist derzeit nicht beschlossen. Der Bundesratsentwurf ermöglicht technische Vorschriften und eine Orientierung an nationalen oder internationalen Normen. Welche Vorgaben gelten werden, ist noch offen.
Nein. Der European Accessibility Act ist eine EU-Richtlinie, die in den Mitgliedstaaten umgesetzt wird. Das BehiG ist Schweizer Recht. Für ein Schweizer Unternehmen können je nach Angebot und Zielmarkt beide Rechtsordnungen relevant sein.
Quellen: unser Überblick zum European Accessibility Act; geltendes BehiG
Philipp Bremer ist ein Barrierefreiheits-Enthusiast in Zürich. Mit seiner Leidenschaft für inklusive Webentwicklung hilft er Unternehmen, NGOs und Einzelpersonen dabei, Websites zu schaffen, die wirklich für alle Menschen zugänglich sind.
Wir glauben, dass da für jede:n was dabei ist:


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